Finanzen

Um das gehts bei Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen helfen Pensionierten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn ihre Rente nicht ausreicht. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Anspruch geltend machen zu können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ergänzungsleistungen helfen Rentnern über die Runden zu kommen.
Ergänzungsleistungen helfen Rentnern über die Runden zu kommen. © Pixabay / Pexels

Ergänzungsleistungen – das Wichtigste in Kürze:

Hans Meier hat als Elektromonteur sein Leben lang gearbeitet. Jetzt ist er pensioniert. Seine AHV-Rente reicht nicht zum Leben: Ende Monat ist sein Konto im Minus. Kurz: Er hat mehr Ausgaben als Einnahmen. Hans Meier ist nicht auf sich allein gestellt: Der Senior hat unter Umständen Anrecht auf Ergänzungsleistungen. 

Was sind Ergänzungsleistungen in der Schweiz?

Ergänzungsleistungen helfen Personen, wenn sie mit ihrer AHV- oder IV-Rente ihre minimalen Lebenskosten nicht decken können. Es sind finanzielle Beiträge, die monatlich ausbezahlt werden, um den Betroffenen ihr Existenzminimum zu sichern. Die Beiträge vergüten zudem Krankheits- und Behinderungskosten.

Krankheits- und Behinderungskosten

Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, können zusätzlich Krankheits- und Behinderungskosten zurückerstatten lassen. Die Kosten erhält man aber nur zurück, wenn sie nicht schon durch eine Versicherung wie Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung übernommen wurden.

Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?

Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen ist individuell. Die Höhe hängt von der wirtschaftlichen Situation und den persönlichen Verhältnissen der Person ab. Sie ergeben sich – vereinfacht erklärt – von den Einnahmen wie Rente, abzüglich der Ausgaben wie Bruttomiete.

Wann hat man Anspruch?

Die wichtigste Voraussetzung ist: Die Person bezieht eine AHV- oder IV-Rente oder ein IV-Taggeld für mindestens sechs Monate.

Zusätzlich muss die Person:

  • in der Schweiz wohnen
  • höhere Ausgaben als Einnahmen haben
  • wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen und seit zehn Jahren in der Schweiz leben
  • wenn sie geflüchtet oder staatenlos ist und mindestens fünf Jahre in der Schweiz leben.

Wie viel Vermögen darf man haben bei Ergänzungsleistungen?

Personen, die mehr als 100000 Franken besitzen, können keine Ergänzungsleistung beantragen. Die Obergrenze bei Ehepaaren liegt bei 200000 Franken, bei Kinder 50000 Franken. Nicht inbegriffen ist der Besitz von Häusern und Wohnungen, die man selber bewohnt. Ferienwohnungen und vermietete Liegenschaften werden hingegen angerechnet.

Wird die Schenkung angerechnet?

Das Vermögen, auf das eine Person freiwillig verzichtet, zum Beispiel durch eine Schenkung oder einen Erbvorbezug an die Nachkommen, fliesst in die Berechnung von Ergänzungsleistungen mit ein. Als freiwilliger Verzicht werden Ausgaben angesehen von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr. 

Wird die Miete angerechnet?

Seit 2021 dürfen Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten, mehr Mietkosten anrechnen. Bisher galt ein jährlicher maximaler Pauschalbetrag von 13200 Franken für Einzelpaare und 15000 Franken für Ehepaare. Neu unterscheidet das Gesetz drei Mietregionen, die unterschiedliche Höchstbeträge kennen. Eine Übersicht der Mietzinsregionen gibt es hier

Wann beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Sobald man die Anmeldung eingereicht hat, gilt der Anspruch im selben Monat.

Leistungen zurückzahlen: Wann das der Fall ist

Mit der Gesetzesänderung müssen Erben seit 2021 Ergänzungsleistungen zurückbezahlen – auch dann, wenn der Erblasser diese in den Vorjahren rechtmässig bezogen hat. Sie müssen die Beträge aus dem Nachlass zurückzahlen, wenn dieser sich auf mehr als 40000 Franken beläuft.

Fällt der Nachlass tiefer aus, muss man keine Beiträge zurückerstatten. Aus erbrechtlicher Sicht macht dieser Systemwechsel die Nachlassabwicklung komplizierter. Es lohnt sich darum, diese Änderung in der Nachlassplanung zu berücksichtigen.

Ergänzungsleistungen beantragen: So gehen Sie vor

Wer sich für Ergänzungsleistungen anmelden will, muss dies schriftlich tun. Meist sind die AHV-Zweigstellen im Wohnkanton  für die Anmeldung zuständig. Eine Übersicht der kantonalen AHV-Zweigstellen finden Sie hier.

Berechnen Sie Ihren Anspruch

Wer wissen möchte, ob er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann dies online mit einem Rechner herausfinden. Die Berechnung ist keine Anmeldung. Der Rechner richtet sich an Personen, die zu Hause wohnen. Zum Rechner geht es hier lang. Wer in einem Heim wohnt, sollte sich an die Heimleitung wenden, die einen über die Ergänzungsleistungen informieren.

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