Diese Angaben gehören in eine Patientenverfügung
Das Risiko, dass Eltern in einen medizinischen Notfall geraten, wächst mit dem Alter. Eine Patientenverfügung ermöglicht es, den Wünschen des Patienten nachzukommen. Dadurch kann den Angehörigen der Druck genommen werden, schwierige Entscheidungen treffen zu müssen. Was eine Patientenverfügung ist? Wo man ein Formular findet und warum eine Verfügung gerade im Alter wichtig ist. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel.

Patientenverfügung – das Wichtigste in Kürze:
- Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung. In ihr legen Menschen fest, welche medizinischen Massnahmen sie sich wünschen, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Kann jede Person eine Patientenverfügung erstellen?
- Eine Patientenverfügung wird benötigt, wenn der Patient sein Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. Wann ist das der Fall?
- Beim Ausfüllen des Formulars sollte man sich von einer fachkundigen Person beraten lassen. Was muss in einer Patientenverfügung stehen?
- Wer eine Patientenverfügung erstellt, wählt eine vertretungsberechtigte Person, füllt das Formular aus und hinterlegt die Patientenverfügung zum Beispiel beim Hausarzt. Kann man sie auch zu Hause aufbewahren?
- Das Schweizerische Zivilgesetzbuch legt fest, welche Person für den Patienten sprechen darf, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?
Je älter oder schwächer Menschen werden, umso eher können sie in eine lebensbedrohliche Situation kommen. Dann können sie ihr Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen. Deshalb ist eine Patientenverfügung im Alter besonders wichtig. Mit einer Patientenverfügung legen Menschen im Voraus fest, welche lebensverlängernden Massnahmen sie sich im Ernstfall wünschen – und welche nicht.
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung bietet Hilfe und Schutz. Denn sie ist eine schriftliche Willenserklärung. Im Formular können Menschen festhalten, welche medizinischen Massnahmen sie für sich wünschen, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Diese schriftlich festgehaltenen Wünsche sind für die Ärzte laut Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013 rechtsverbindlich.
Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?
Jede Person, die urteilsfähig ist, kann eine rechtsverbindliche Patientenverfügung in der Schweiz erstellen. Was Urteilsfähigkeit bedeutet, regelt der Artikel 16 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» Der behandelnde Arzt ist verpflichtet abzuklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt.
Wann wird eine Patientenverfügung benötigt?
Die Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn der Patient sein Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. Das ist zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder im Endstadium einer Krankheit der Fall. Dann wird umgesetzt, was er im Voraus bestimmt hat – zum Beispiel, ob er künstliche Beatmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung oder künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr wünscht.
Wo man eine Patientenverfügung in der Schweiz erhält
1 Patientenverfügung besorgen:
Verschiedene Verbände und Vereinigungen, etwa der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, bieten Patientenverfügungen für die Schweiz als Formulare an. Sie lassen sich im Netz herunterladen und ausdrucken.
2 Vertretungsberechtigte Person wählen:
Aufgabe dieser vertretungsberechtigten Person ist es, sich dafür einzusetzen, dass die Inhalte der Patientenverfügung umgesetzt werden.
3 Formular ausfüllen:
Die Vorlage ist auszufüllen. Datum und Unterschrift nicht vergessen!
4 Die Patientenverfügung hinterlegen:
Die Patientenverfügung lässt sich zu Hause aufbewahren. In das Portemonnaie gehört ein Vermerk, wo genau sie zu finden ist. Der Hausarzt oder die vertretungsberechtigte Person sollten eine Kopie bekommen. Manche Verbände wie das Schweizerische Rote Kreuz bieten an, die Patientenverfügung kostenpflichtig aufzubewahren.
5 Patientenverfügung regelmässig überprüfen:
Sinnvoll ist es, alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen, ob die Verfügung mit den aktuellen Wünschen und Einstellungen übereinstimmt.
Was muss in einer Patientenverfügung enthalten sein?
Eine Patientenverfügung kann man auch selber von Hand oder am Computer schreiben. Wichtig ist, dass man das Dokument ausdruckt und unterschreibt. Eine Patientenverfügung sollte Folgendes enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Bestätigung der Urteilsfähigkeit
- Beschreibung der persönlichen Werthaltung: Was bedeutet Lebensqualität beziehungsweise Sterben in Würde ganz konkret für den Verfügenden?
- Bestimmung einer Vertretungsperson und Kontaktangaben zu dieser Person, eventuell auch Bestimmung einer Ersatzperson
- Angaben darüber, in welchen Situationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommen soll
- Eine Beschreibung der medizinischen Massnahmen, die man sich wünscht.
- Behandlungsort
- Erklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht
- Angaben zu den Zielen einer medizinischen Behandlung in bestimmten Situationen
- Einwilligung oder Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahmen
- Angaben darüber, ob die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod besteht
- Umgang mit dem Körper nach dem Tod
- Datum und Unterschrift
Beratung: Wer Sie bei einer Patientenverfügung beraten kann
Wer bei der Erstellung einer Patientenverfügung unsicher ist, kann sich beraten lassen. Eine Beratung beim Ausfüllen der Patientenverfügung ist sinnvoll, um einerseits zu verstehen, worum es genau geht, und andererseits genau die Entscheidungen zu treffen, die im Ernstfall umgesetzt werden sollen.
Experten und Services, die bei der Erstellung helfen
Hier gibt es Hilfe beim Ausfüllen der Patientenverfügung:
Wer entscheidet, wenn es keine Patientenverfügung gibt?
Liegt keine Patientenverfügung vor, können bestimmte Personen für den Patienten sprechen und entscheiden. Welche Personen das sind, regelt Artikel 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in folgender Reihenfolge.
«Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
- die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
- der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
- wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
- die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
- die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
- die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
- die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.»